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Worin besteht das Verfahren der Gesetzgebungsabteilung?


Die Begutachtungsanträge werden von der Kanzlei der Gesetzgebungsabteilung in Empfang genommen, ins Geschäftsverzeichnis der Abteilung eingetragen und dem Auditorat übermittelt.

Ein Mitglied des Auditorats behandelt die Verwaltungsakten und nimmt ggf. Kontakt mit dem "beauftragten Beamten" auf, um die aus dem Text hervorgehenden Fragen und Beschwerden zu klären. Der Auditor setzt einen Bericht auf, in dem er den Text einer kritischen Untersuchung unterzieht. Diesen Bericht legt er in der Sitzung der Gesetzgebungsabteilung dar. Mit beratender Stimme nimmt er an den Verhandlungen der Kammer teil. In bestimmten Fällen enthält der Bericht einen zweiten Teil bezüglich der Einhaltung der gesetzgebungstechnischen Vorschriften, d.h. die Vorschriften für eine deutliche und harmonische Gestaltung der untersuchten Texte (Wahl des Rechtswortschatzes, Interpunktion, Ordnung der Artikel usw.).

Dokumentalisten, die mit dem Auditorat verbunden sind, erstellen ein Referat, um die Arbeit der Gesetzgebungsabteilung zu erleichtern. Dieses Referat enthält die Texte, auf denen der Entwurf beruht, die Texte, auf die er verweist oder verweisen müsste, sowie Hinweise auf ähnliche Fälle.

Die Kammern der Gesetzgebungsabteilung können Experten zu Rate ziehen. Sie können ebenfalls den beauftragten Beamten anhören.

In den Sitzungen der Gesetzgebungsabteilung untersuchen die Kammermitglieder die Texte und geben sie auf der Grundlage des Berichts des Auditors ihr Gutachten ab. Entweder wird das Gutachten in der Sitzung dem Kanzler diktiert, der es anschließend überträgt, ehe er es den Kammermitgliedern zur Billigung vorlegt, oder wird ein Kammermitglied (Staatsrat oder Assessor) bezeichnet, um einen Entwurf eines Gutachtens zu erstellen, der später den anderen Kammermitgliedern zur Billigung übermittelt wird. Das endgültige Gutachten wird von dem Kanzler an die Kanzlei der Gesetzgebungsabteilung zur weiteren administrativen Abwicklung übermittelt. Ferner wird es von der Kanzlei an die antragstellenden Behörde zugestellt.

Welches sind die Fristen, um ein Gutachten abzugeben?
Unter welchen Umständen tagt die Gesetzgebungsabteilung in einer breiteren Zusammensetzung?

Die Organisation der Gesetzgebungsabteilung wird in den folgenden Artikeln derkoordinierten Gesetze geregelt:

  • Art. 79
  • Art. 80
  • Art. 81
  • Art. 82
  • Art. 83
  • Art. 84
  • Art. 85
  • Art. 85bis

 
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