BeitrittNicht selten haben auch andere Personen als die klagende und die beklagte Partei Interesse an der Weise, wie die Streitsache geregelt wird. Wenn diese Personen identifiziert werden können, setzt die Kanzlei sie von der Klage in Kenntnis. Sie verfügen dann über eine Frist von dreißig Tagen, um eine Beitrittsantragschrift einzureichen. Wenn mit der Klage jedoch ein Akt mit Verordnungscharakter, der eine allgemeine Kategorie von Personen anbelangt, angefochten wird, wird darüber eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Frist zur Einreichung einer Beitrittsantragschrift beträgt in diesem Fall dreißig Tage ab dieser Bekanntmachung. Nur wenn keine Notifizierung oder Bekanntmachung vorliegt, kann ein späterer Beitritt zugelassen werden, insofern hiermit das Verfahren nicht verzögert wird. Die Antragschrift muss die Überschrift 'Beitrittsantragschrift' tragen. Sie muss vom Beitrittskläger oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie muss unbedingt folgende Angaben und folgende Darlegung enthalten:
Wenn es sich bei dem Beitrittskläger um eine juristische Person handelt, ist eine Abschrift seiner veröffentlichten Satzung und seiner koordinierten geltenden Satzung beizufügen. Wenn die Klage einer juristischen Person nicht von einem Rechtsanwalt eingereicht wird, muss auch die Entscheidung des zur Einreichung der Beitrittsantragschrift ermächtigten Organs der juristischen Person, sowie eine Abschrift der Urkunde mit der Bezeichnung dieses Organs vorgelegt werden. Die Antragschrift ist entweder als Einschreiben an die Kanzlei des Staatsrats, rue de la Science 33 in 1040 Brüssel, oder nach dem elektronischen Verfahren (siehe diesbezüglich die Rubrik 'e-Verfahren' auf dieser Website) zu senden. Pro Beitrittskläger ist eine Steuer von 150 Euro innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu zahlen. Nach Empfang der Antragschrift übermittelt die Kanzlei zu diesem Zweck ein Überweisungsformular. Wenn der Beitritt zugelassen wird, wird der Partei eine Frist gewährt, um ihre Bemerkungen gelten zu lassen. Lesen Sie auch die Verfahrensordnung. |
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