NichtigkeitsantragschriftDie Antragschrift muss die Überschrift 'Nichtigkeitsantragschrift' tragen. Sie muss von der klagenden Partei oder von ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet werden. Sie muss unbedingt folgende Angaben und Darlegungen enthalten:
Eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung muss beigelegt werden. Wenn es sich bei der klagenden Partei um eine juristische Person handelt, ist eine Abschrift ihrer veröffentlichten Satzung und ihrer koordinierten geltenden Satzung beizufügen. Wenn die Klage einer juristischen Person nicht von einem Rechtsanwalt eingereicht wird, muss auch die Entscheidung des zur Einreichung der Klage ermächtigten Organs der juristischen Person, sowie eine Abschrift der Urkunde mit der Bezeichnung dieses Organs vorgelegt werden. Die unbedingt beizufügenden Schriftstücke und alle anderen Schriftstücke, die zur Unterstützung der Klage beigefügt werden würden, müssen nummeriert und in ein Verzeichnis aufgenommen werden. Die Antragschrift ist entweder als Einschreiben an die Kanzlei des Staatsrats, rue de la Science 33 in 1040 Brüssel, oder nach dem elektronischen Verfahren (siehe diesbezüglich die Rubrik 'e-Verfahren' auf dieser Website) zu senden. Bei Postsendung sind der originalen Klage immer drei beglaubigte Abschriften zusammen mit einer Abschrift pro beklagte Partei beizulegen. Nichtigkeitsklagen sind in einer ziemlich kurzen Frist von sechzig Tagen ab Veröffentlichung, Notifizierung oder Kenntnisnahme der Entscheidung einzureichen. Bei fehlenden vorgeschriebenen Angaben bzw. beizulegenden Schriftstücken oder Abschriften wird die Untersuchung der Klage bestimmt aufgeschoben werden, und besteht zudem das Risiko, dass die Klage als unzulässig erachtet und daher nicht untersucht wird. Pro klagende Partei ist eine Steuer von 200 Euro innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu zahlen. Nach Empfang der Antragschrift übermittelt die Kanzlei zu diesem Zweck ein Überweisungsformular. Lesen Sie auch die Verfahrensordnung. |
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