Staatsrat
Wie werden die Gutachten den Antragstellern mitgeteilt?Sobald der Begutachtungsantrag eingeht, sendet die Kanzlei der Gesetzgebungsabteilung dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu:
Wenn das Gutachten abgegeben wird, wird es an die Behörde auf dem Postweg (Einschreiben), per Träger, per Fax oder per E-Mail zugestellt. Die Zustellung per Fax oder per E-Mail muss stets schriftlich bestätigt werden. Muss das Gutachten übersetzt werden, so wird davon ausgegangen, dass es an die Behörde zugestellt wurde, wenn die Behörde es in der Sprache bekommen hat, in der es abgefasst worden ist (Sprache der Kammer). Die zu übersetzenden Gutachten beziehen sich auf die zweisprachigen Texte der Föderalbehörde und der Region Brüssel-Hauptstadt oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission. Die Gutachten über Texte des Parlaments oder der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft müssen ins Deutsche übersetzt werden. Die Gutachten müssen innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Zustellung des Gutachtens in der Sprache der Kammer übersetzt werden. Die Mitteilung der Gutachten an die Behörden wird durch folgende Artikel der koordinierten Gesetze geregelt:
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