Staatsrat
Unter welchen Umständen tagt die Gesetzgebungsabteilung in einer breiteren Zusammensetzung?Die Gesetzgebungsabteilung tagt in Generalversammlung, d.h. mit den zwölf Magistraten, die dieser Abteilung zugewiesen werden, sowie den zehn Assessoren, jedesmal, wenn der Präsident einer gesetzgebenden Versammlung oder der Minister, der den Begutachtungsantrag einreicht, darum bittet. Der Abteilungsvorsitzende kann eine verwickelte Angelegenheit an die Generalversammlung verweisen. Eine Angelegenheit wird an die vereinigten Kammern, das sind zwei Kammern, eine von jeder Sprachrolle (sechs Magistrate und vier Assessoren), zurückverwiesen, jedesmal, wenn ein Begutachtungsantrag Fragen über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Föderalbehörde einerseits und den Gemeinschaften und den Regionen andererseits hervorruft, wie diese Verteilung aus den Artikeln 4, 5 und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen hervorgeht. Auch die Begutachtungsanträge bezüglich der Entwürfe zur Zustimmung zu den Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften und Regionen, die aufgrund von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen abgeschlossen worden sind, werden den vereinigten Kammern vorgelegt. Siehe ebenfalls die folgenden Artikel der koordinierten Gesetze:
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