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Welches sind die Fristen, um ein Gutachten abzugeben?

Die Untersuchung geschieht in der Reihenfolge der Eintragung der Angelegenheiten ins Geschäftsverzeichnis, außer in zwei Fällen:

  • Der Antragsteller bittet um das Gutachten innerhalb einer Frist von dreißig Tagen. In diesem Fall kann die Gesetzgebungsabteilung sich darauf beschränken, die Rechtsgrundlage, die Zuständigkeit des Verfassers des Rechtsakts sowie die Erfüllung der vorgeschriebenen Formalitäten zu untersuchen. Diese Frist kann auf fünfundvierzig Tage verlängert werden, wenn die Angelegenheit von der Generalversammlung oder von den vereinigten Kammern untersucht werden muss.
  • Der Antragsteller bittet um das Gutachten unter Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens, d.h. innerhalb einer Frist von fünf Werktagen. In diesem Fall muss die Dringlichkeit besonders begründet werden; diese Begründung ist in der Präambel der Erlasse mit Verordnungscharakter aufzunehmen. Die Gesetzgebungsabteilung muss sich dann darauf beschränken, die Zuständigkeit des Verfassers des Rechtsakts, die Rechtsgrundlage sowie die Erfüllung der vorgeschriebenen Formalitäten zu untersuchen. Die Frist von fünf Werktagen kann auf acht Werktage verlängert werden, wenn die Angelegenheit von der Generalversammlung oder den vereinigten Kammern untersucht werden muss.

Die Gesetzgebungsabteilung kann beim Antragsteller eine Verlängerung der Frist beantragen.

Wenn das Gutachten einen Entwurf eines Verordnungserlasses betrifft und wenn die Gesetzgebungsabteilung dieses Gutachten nicht innerhalb der beantragten Frist übermittelt hat, muss der Antragsteller das Gutachten nicht mehr abwarten. In der Präambel des Erlasses wird erwähnt, dass das Gutachten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt worden ist.

Wenn das Gutachten dagegen einen Gesetz-, Dekret- oder Ordonnanzvorentwurf betrifft, muss der Antragsteller immer das Gutachten des Staatsrates abwarten, auch wenn die Frist überschritten wird. Dieses Gutachten kann sich auf die drei o.a. Punkte beschränken.

Berechnung der Fristen, in denen die Gutachten abzugeben sind

Die Fristen beginnen am ersten Werktag nach dem Tag der Eintragung der Angelegenheit ins Geschäftsverzeichnis. Der Tag, an dem die Frist abläuft, ist in der Frist einbegriffen. Wenn dieser Tag kein Werktag ist, wird der Tag, an dem die Frist abläuft, auf den folgenden Werktag verschoben. Unter Werktag versteht man den Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.

Siehe auch den folgenden Artikel der koordinierten Gesetze
  • art. 84


 
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