Staatsrat
Welches sind die Fristen, um ein Gutachten abzugeben?Die Untersuchung geschieht in der Reihenfolge der Eintragung der Angelegenheiten ins Geschäftsverzeichnis, außer in zwei Fällen:
Die Gesetzgebungsabteilung kann beim Antragsteller eine Verlängerung der Frist beantragen. Wenn das Gutachten einen Entwurf eines Verordnungserlasses betrifft und wenn die Gesetzgebungsabteilung dieses Gutachten nicht innerhalb der beantragten Frist übermittelt hat, muss der Antragsteller das Gutachten nicht mehr abwarten. In der Präambel des Erlasses wird erwähnt, dass das Gutachten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt worden ist. Wenn das Gutachten dagegen einen Gesetz-, Dekret- oder Ordonnanzvorentwurf betrifft, muss der Antragsteller immer das Gutachten des Staatsrates abwarten, auch wenn die Frist überschritten wird. Dieses Gutachten kann sich auf die drei o.a. Punkte beschränken. Berechnung der Fristen, in denen die Gutachten abzugeben sind Die Fristen beginnen am ersten Werktag nach dem Tag der Eintragung der Angelegenheit ins Geschäftsverzeichnis. Der Tag, an dem die Frist abläuft, ist in der Frist einbegriffen. Wenn dieser Tag kein Werktag ist, wird der Tag, an dem die Frist abläuft, auf den folgenden Werktag verschoben. Unter Werktag versteht man den Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Siehe auch den folgenden Artikel der koordinierten Gesetze
|